Donaukanalisierungsvertrag vom 11. August 1976
Beauftragung der RMD AG mit der Donaukanalisierung
Durch diesen Vertrag wird die RMD AG, ähnlich dem Bauvertrag von 28. Dezember 1922, auf der Grundlage des § 4 des Duisburger Vertrages mit der Durchführung der Donaukanalisierung beauftragt.
Von großer Wichtigkeit ist hier der § 3 über das Bauprogramm und die Entwürfe. Bund und Bayern legen danach das Bauprogramm, das sind die wesentlichen technischen und finanziellen Grundlagen des Baues der Donaukanalisierung, im beiderseitigen Einvernehmen fest. Dazu gehört insbesondere auch die Festlegung des Rahmens für die Einbeziehung der Binnenentwässerung und der Hochwasserfreilegung und für die Ausstattung der Kanalisierungsabschnitte mit Nachrichtenanlagen und Geräten. Sie stimmen den zeitlichen Ablauf des Bauprogramms mit der RMD ab.