Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Donauforum

Duisburger Vertrag vom 16. September 1966

Grundvertrag für den weiteren Donauausbau zwischen Straubing und Vilshofen

Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr und den Bundesminister der Finanzen,
und
dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
über
den Ausbau der Großschiffahrtsstraße Rhein-Main-Donau
zwischen Nürnberg und Vilshofen (Passau)

In § 1 treffen die Vertragsparteien Feststellungen, die die Rechtlage zusammenfassen und wegen ihrer Bedeutung hier ungekürzt wiedergegeben werden:

(l) Die Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft hat im Konzessionsvertrag vom 30. 12.1921 gegenüber Reich, Bayern und Baden die Verpflichtung übernommen, die Großschiffahrtsstraße Aschaffenburg bis Reichsgrenze bei Passau gemäß den in Ziff. 4 bis 14 des Vertrages zwischen Reich und Bayern wegen Ausführung der Main-Donau-Wasserstraße am 13.6.1921 (Main-Donau-Vertrag) enthaltenen Bestimmungen auszubauen; der Main-Donau-Vertrag wurde durch einen Vertrag vom 17.8.1925 zwischen Reich und Bayern ergänzt. Im Main-Donau-Vertrag haben Reich und Bayern insbesondere die Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaften für Anleihen der Gesellschaft und zur Beschaffung der erforderlichen Geldmittel übernommen, soweit sie nicht durch Anleihen oder sonstige Einnahmen der Gesellschaft aufgebracht werden können.

(2) Der sog. Zwischenvertrag vom 9.9. 1949 zwischen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, dem Freistaat Bayern und der Rhein-Main-Donau AG erklärte für die Vertragsteile insbesondere den Main-Donau-Vertrag und den Konzessionsvertrag für verbindlich und brachte die Bereitschaft der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und Bayerns zum Ausdruck, die zum Weiterbau benötigten Geldmittel im Rahmen der nach der jeweiligen Finanzlage möglichen Höhe als unverzinsliche und nur aus Bilanzgewinnen der Rhein-Main-Donau AG rückzahlbare Darlehen zur Verfügung zu stellen.

(3) In die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ist der Bund eingetreten (Art. 133 des Grundgesetzes).

Man war sich einig, die Strecke Nürnberg - Vilshofen im Jahr 1969 zu beginnen und so zu fördern, daß die Strecke Nürnberg - Straubing bis spätestens 1981, die Strecke Straubing - Vilshofen bis spätestens 1989 fertiggestellt ist.

Besonders zu erwähnen ist hier wieder der sog. "Haushaltsvorbehalt" nachdem die Verpflichtung der Vertragschließenden zur Finanzierung der Bauvorhaben nur gilt, wenn

a)      die Finanzlage der Vertragschließenden oder die Konjunkturlage, insbesondere im Tiefbau, die   Durchführung der Bauvorhaben zuläßt,

b)      die gesetzgebenden Körperschaften die Mittel bewilligen.

c)       Soweit ein Vertragschließender seinen Beitrag nicht aus Haushaltsmitteln aufbringen kann, wird er die Gesellschaft zur Aufnahme entsprechender Kreditmittel ermächtigen. In diesem Fall ist er verpflichtet, die hiernach von der Gesellschaft aufgenommenen Mittel zu verbürgen, zu verzinsen und zu tilgen sowie Kreditkosten zu tragen.

Zur Kanalisierung der Donau wurde vereinbart, daß der Freistaat Bayern zustimmt , daß die Rhein-Main-Donau AG die Kanalisierung der Donau von Regensburg bis Vilshofen im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland durchführt, und bereit ist, mit der Hälfte der Mittel beizutragen, die die Bundesrepublik Deutschland aus Haushaltsmitteln hierzu bereitstellt.

Erstmalig wurde in das Vertragswerk auch ein Änderungsvorbehalt aufgenommen. Ergibt sich aus wichtigen Gründen, insbesondere aus gesetzlichen Maßnahmen, daß Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages zur Wahrung der darin festgelegten Interessen eines oder beider Vertragschließenden erforderlich werden, so sind sie unverzüglich in vertrauensvoller Zusammenarbeit zu vereinbaren.


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