Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie

Donauforum

Main-Donau-Staatsvertrag vom 13. Juni 1921

Vertrag zwischen dem Reiche und Bayern über Ausführung der Main-Donau-Wasserstraße; Ergänzung des Main-Donau-Staatsvertrags v. 13. Juni 1921

Die Präambel des Vertrages lautet:
"Das Deutsche Reich und Bayern schließen über die Ausführung der Main-Donau-Wasserstraße und den Ausbau der bayerischen Donau, vorbehaltlich der Bewilligung der Geldmittel durch die gesetzgebenden Körperschaften folgenden Vertrag:

l. Das Reich und Bayern verpflichten sich, den Plan der Main-Donau-Wasserstraße baldigst zu verwirklichen, soweit die Finanzlage des Reiches und Bayerns dazu die Möglichkeit bietet.
Die Entscheidung darüber, ob diese Möglichkeit gegeben ist, liegt beim Reich und bei Bayern.

2. Bei den Bauten sollen möglichst Erwerbslose beschäftigt werden."

Zum Bau der Wasserstraßen und zur Ausnutzung der hierbei sich ergebenden Wasserkräfte soll ein "gemischtwirtschaftliches Unternehmen" in der Form einer AG gegründet werden. An dieser Gesellschaft beteiligen sich der Bund und Bayern, gegebenenfalls auch andere Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden, Banken, gewerbliche Unternehmen, Schiffahrtsgesellschaften u.s.w..

In Nr. 4 wird der Gegenstand des Unternehmens noch bezüglich des Baus folgender Großschiffahrtsstraßen sowie des Baus und Betriebs der zugehörigen Kraftwerke weiter konkretisiert:
a) Main Aschaffenburg-Bamberg mit Anschluß von Würzburg und Donau Kel-
 heim - Reichsgrenze bei Passau,
b) Verbindung Bamberg - Nürnberg unter Herstellung des Lechzubringers,
c) obere Donau Kelheim - Ulm und die Verbindung Nürnberg - Donau.

Stark verkürzt bedeutet dies die durchgehenden Verbindung von Aschaffenburg bis zur Reichsgrenze bei Passau, wobei Nr. 6 des Vertrages allerdings festlegte, daß zunächst die unter den Ziffern 4a und b genannten Aufgaben auszuführen seien.

In Nr. 9 werden die Ausbauparamter wie folgt festgelegt:
"Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, die Wasserstraßen nach den im Einvernehmen mit der Gesellschaft festgestellten allgemeinen Plänen des Reichsverkehrsministeriums für Schiffe von 1200 bis 1500 t Tragfähigkeit und unter Einhaltung des streng nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufgestellten und der Zustimmung des Reiches, Bayerns und der Gesellschaft unterliegenden Bauprogramms auszubauen."

Weiter erhält die Gesellschaft durch eine besondere Verleihungsurkunde des Reiches und Bayerns für 100 Jahre das Recht, die von ihr ausgebauten Wasserkräfte auszunutzen.

In den Abschnitten A und B wurden der Bau durch das Reich bzw. durch Bayern geregelt, falls das gemischtwirtschaftliche Unternehmen nicht zustande kommen sollte.

Im Zusatzvertrag wurde vereinbart, daß das Baden durch die ihm im Vertrag wegen der Betroffenheit von Strecken an Donau und Main eingeräumten Rechte unmittelbar berechtigt sein sollte und sich auf Wunsch an der Gründung der Gesellschaft beteiligen könne.

2. Vertragsergänzung des Main-Donau-Vertrages:
Hier wurden im wesentlichen die im Main - Donau - Staatsvertrag unter Nr. 6 genannten Prioritäten derart abgeändert, daß die Rhein-Main-Donau A. G. zunächst folgende Aufgaben ausführen sollte:

a)      Fertigstellung der Staustufen am Kachlet und bei Viereth (l. Bauabschnitt),
 
b)       Fortführung der Niederwasserregulierung der Donau sowie Kanalisierung
des Mains von Aschaffenburg bis Würzburg (2. Bauabschnitt),
 
c)   Vorarbeiten für die Verbindung Main-Donau.

Die für die Ausführung dieser Aufgaben erforderlichen Geldmittel, soweit sie nicht durch Anleihen oder sonstige Einnahmen der Gesellschaft aufgebracht werden können, sollten durch das Reich und Bayern im Verhältnis 45:26 (damaliges Anteilsverhältnis an der RMD AG des Reichs und Bayerns) beschafft werden.
Um das Unternehmen zu fördern und die Bauzuschüsse möglichst niedrig zu halten, erklärten sich die Parteien damit einverstanden, daß die Überschüsse der jeweils fertiggestellten Kraftwerke, soweit sie nicht zur Verzinsung und Tilgung der auf dem Kapitalmarkt aufgenommenen Anleihen sowie zur Deckung sonstiger Verbindlichkeiten der Rhein-Main-Donau A. G. erforderlich sind, mit zur Durchführung des o.a. Bauzieles verwendet werden.


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